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Als baugewerblicher Umsatz gelten die dem Finanzamt für die Umsatzsteuer gemeldeten steuerbaren (steuerpflichtigen und steuerfreien) Beträge für Bauleistungen im Bundesgebiet und zwar einschließlich Umsätze aus Subunternehmertätigkeit und der einbehaltenen Teilleistungen aus der Vergabe an Subunternehmer. Hierzu zählen auch (nicht steuerbare) Leistungen, die innerhalb eines Konzerns erbracht werden. Zum Umsatz rechnen ebenfalls Anzahlungen für Teilleistungen oder Vorauszahlungen vor Ausführung der entsprechenden Lieferungen und Leistungen ab 5.000 Euro. Die den Kunden in Rechnung gestellte Umsatzsteuer wird nicht einbezogen. Es handelt sich hier um den Umsatz des jeweiligen Vorjahres. Das Bauhauptgewerbe beinhaltet vorbereitende Baustellenarbeiten sowie den Hoch- und Tiefbau. Stichtag 30.06.
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INKAR – Indikatoren und Karten zur Raum- und Stadtentwicklung (BBSR)
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Die Ausfuhren von Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie umfassen Computer- und Kommunikationsdienstleistungen (Telekommunikations- sowie Post- und Kurierdienste) sowie Informationsdienstleistungen (Transaktionen im Zusammenhang mit Computerdaten und Nachrichten-bezogenen Dienstleistungen).
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AGES
Eingefärbt nach der Art der Steuer: Türkis = Verbrauchsteuer (eigene Steuer auf das Getränk), Magenta = erhöhte Mehrwertsteuer (höherer Satz als auf andere Waren, u. a. Spanien, Indien, Rumänien), Gelb = Einfuhrabgabe (Zoll auf importierte Getränke). Grau = keine Steuer. Ein Klick auf ein Land zeigt die Abgabe und das Jahr der Einführung. Datenquelle: World Bank Global SSB Tax Database (Stand August 2023), gepflegt mit dem Global Food Research Program der University of North Carolina.
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Global SSB Tax Database